20.04.23

Fassung vom 15. November 1991

Satzung des Bundes Deutscher Sozialrichter

§ 1

(1) Der Bund Deutscher Sozialrichter (BDS) ist ein Zusammenschluss von Fachvereinigungen (Fachgruppen) der Berufsrichter der Sozialgerichtsbarkeit in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Fachvereinigungen können sich auf das Gebiet mehrerer Länder erstrecken. Sie und ihre Mitglieder können gleichzeitig den Richtvereinen der Länder angehören.

 

§ 2

(1) Der Bund Deutscher Sozialrichter ist Mitglied des Deutschen Richterbundes.

(2) Er hat die Aufgabe, innerhalb des Richterbundes die besonderen Interessen der Sozialgerichtsbarkeit wahrzunehmen. Insbesondere schlägt er dem Richterbund Vertreter der Sozialgerichtsbarkeit für die Organe und Kommissionen des Richterbundes vor.

(3) Die Tätigkeit des Bundes ist ausschließlich gemeinnützig.

 

§ 3

(1) Die Fachvereinigungen werden auf Antrag als Mitglieder aufgenommen.

(2) Die Mitgliedschaft von Einzelpersonen ist ausgeschlossen.

 

§ 4

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Erklärung muss bis zum 1. Oktober bei dem Vorstand eingehen.

(3) Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund auf Antrag des Vorstandes von der Bundesversammlung beschlossen werden.

 

§ 5

Organe des Bundes sind der Vorstand und die Bundesversammlung.

 

§ 6

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer. Ihm obliegt die Geschäftsführung des Bundes. Die Vorstandsmitglieder regeln bei Bedarf unter sich die Geschäftsverteilung sowie ihre Vertretung bei vorübergehender Verhinderung. Der Vorstand ist berechtigt, für besondere Gebiete Beauftragte oder Referenten zu bestellen und diese zu den Sitzungen des Bundes Deutscher Sozialrichter heranzuziehen. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Bundesversammlung.

(2) Der Vorstand wird von der Bundesversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand durch schriftlichen Mehrheitsbeschluss der Fachvereinigungen für die Zeit bis zur nächsten Bundesversammlung ergänzt werden.

 

§ 7

(1) Die Bundesversammlung besteht aus den Vertretern der einzelnen Fachvereinigungen.

(2) Die Bundesversammlung wird jährlich mindestens einmal vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufen. Bis zu 2 Wochen vor dem Versammlungstage kann jede Fachvereinigung verlangen, dass weitere Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(3) Die Bundesversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist. Zu Satzungsänderungen, zur Auflösung des Bundes und zum Ausschluss einer Fachvereinigung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) In der Mitgliederversammlung haben die Fachvereinigungen bis 60 Mitgliedern je eine Stimme, Fachvereinigungen von 61 bis 120 Mitgliedern je zwei Stimmen, Fachvereinigungen über 120 Mitglieder je drei Stimmen.

(5) Der Stichtag für den Mitgliederbestand ist der 1. Januar eines Jahres.

 

§ 8

Die Fachvereinigungen entrichten jährlich Beiträge an den Bund, deren Höhe die Bundesversammlung jährlich festsetzt.

 

§ 9

Nach Auflösung des Bundes ist das Vermögen an die Fachvereinigungen nach Maßgabe der Zahl der ihnen bei der Mitgliederversammlung zustehenden Stimmen zu übertragen.