15.01.19

Die Ausbildung im Sozialrecht

Die Sozialgerichtsbarkeit ist mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine der beiden großen Fachgerichtsbarkeiten. Ihr kommt neben der Rechtsschutzgewährung die wichtige Aufgabe der Sicherstellung des sozialen Friedens zu. Sie ist – nur um die quantitativ bedeutsamsten Rechtsgebiete zu nennen – zuständig für die Leistungen aus der gesetzliche Arbeitslosen-, Renten-, Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“), der Sozialhilfe, dem Recht zur Teilhabe und dem Schwerbehindertenrecht. 

Die von der Sozialgerichtsbarkeit in vielfältigen Fallgestaltungen zu beantwortende Frage, welche Ansprüche etwa gesetzlich Sozialversicherte, Bezieher von Sozialhilfe oder von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchenden gegen die jeweiligen Leistungsträger haben, betrifft die übergroße Mehrheit der Bevölkerung. Enge Bezüge bestehen auch zum Wirtschafts- und insbesondere zum Arbeitsrecht. So kann die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht ohne Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Folgen gestaltet werden.

In krassem Gegensatz dazu steht, dass das Sozialrecht in der universitären Ausbildung im Gegensatz zu den anderen „großen“ Rechtsgebieten, nämlich dem Zivil-, Straf-, Verfassungs-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht nicht zum Pflichtstoff des Ersten Juristischen Staatsexamens und als Folge dessen auch nicht zum Pflichtstoff des Zweiten Juristischen Staatsexamens gehört, sondern allein im Schwerpunktbereich, also allein als aus Neigung wählbares Fach gelehrt wird.

Der Bund Deutscher Sozialrichter setzt sich deshalb seit Jahren im Rahmen zahlreicher Stellungnahmen, Anhörungen zu Gesetzgebungsverfahren und „Runden Tischen“ zur Juristenausbildung intensiv dafür ein, das Sozialrecht als eigenständigen Schwerpunktbereich auszugestalten, damit im Studium zumindest die Möglichkeit besteht, sich in für die Examensnote relevanter Weise mit dem Sozialrecht zu befassen.

Insbesondere fordert der Bund Deutscher Sozialrichter eine Aufnahme des Sozialrechts in den Pflichtfachkanon der universitären Ausbildung, schon weil an ihm – im Gegensatz zum sich schwerpunktmäßig mit der öffentlichen Eingriffsverwaltung befassenden Verwaltungsrecht – das Recht der öffentlichen Leistungsverwaltung besonders anschaulich und damit exemplarisch vermittelt werden kann.