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Die Digitalisierung der Justiz ist in den vergangenen Jahren von den Justizverwaltungen aller Bundesländer in Angriff genommen worden und inzwischen in nahezu allen Bundesländern schon weit fortgeschritten. Dies ist einerseits zu begrüßen, andererseits mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben in zeitlicher Hinsicht („Deadline“ 01.01.2026) auch dringend notwendig.
Trotz der Fortschritte in manchen Bereichen sieht der BDS noch erheblichen Handlungs- und Investitionsbedarf insbesondere zu folgenden Punkten:
Elektronische Gerichtsakte:
Zwar sind inzwischen flächendeckend eAkten-Systeme im Einsatz und (weitgehend) funktionsfähig. Dennoch lassen Performance und Bedienungscomfort oftmals noch zu wünschen übrig. Die Optimierung der Systeme – auch unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit – muss als laufende Aufgabe verstanden werden, für die ausreichende Mittel bereitzustellen sind. Außerdem müssen Richterinnen und Richter sowie die Bediensteten in den Optimierungsprozess einbezogen werden.
Optimierungsbedarf besteht insbesondere auf dem Gebiet der Aktendurchdringung. Hier sind den Richterinnen und Richtern zeitgemäße Werkzeuge an die Hand zu geben, die die Aufbereitung der Akten vereinfachen und beschleunigen. Hierzu muss zukünftig auch der verantwortungsvolle und reflektierte Einsatz von KI gehören.
Verbesserungspotential besteht auch im Hinblick auf die Pflege der sog. Metadaten, die eine Strukturierung und Durchdringung der Akten deutlich vereinfachen.
In sozialrechtlichen Angelegenheiten sind naturgemäß verschiedenste Verwaltungsträger beteiligt, die ihrererseits mit unterschiedlichsten eAkten-Systemen arbeiten. Die BehördenaktenübermittlungsVO ist so auszugestalten, dass die Verwaltungsvorgänge aller Träger möglichst bruchlos in die eAkten-Systeme der Gerichte implementiert und dort problemlos weiterbearbeitet werden können.
Hardware-Ausstattung:
Da mit der Einführung der eAkte die Möglichkeiten des Arbeitens am häuslichen Arbeitsplatz (gewünschtermaßen) deutlich ausgeweitet sind, muss die Hardwareausstattung dem Rechnung tragen, indem etwa Monitore und andere Peripheriegeräte für den häuslichen Arbeitsplatz in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung gestellt werden.
Bei zunehmender Digitalisierung ist zu beobachten, dass gewisse Aufgaben, die bisher klassische Aufgaben der Geschäftsstelle waren (etwa Aktenvorlage, versandfertige Vorbereitung von Schriftstücken o. ä.), wegfallen, automatisiert oder durch Veränderung der Arbeitsprozesse auf die Richterschaft übertragen worden sind. Hier muss darauf geachtet werden, dass die Entscheidung und deren Vorbereitung Kernbereich der richterlichen Arbeit zu bleiben hat. Ggf. sind Bereiche zu identifizieren, in denen der nichtrichterliche Dienst unterstützend / assistierend tätig werden kann (z. B. Metadatenpflege, Aktendurchdringung – s. o.).
Mit Blick auf die globalen politischen Entwicklungen und die schnell steigenden Datenmengen rückt das Thema IT-Sicherheit immer deutlicher in den Fokus. Hier ist aus Sicht des BDS bundesweit auf eine möglichst einheitliche und moderne Struktur der Fachverfahren, eine möglichst große Softwaresouveränität sowie sichere Cloudlösungen hinzuarbeiten.
Videoverhandlungen (§ 110a SGG):
Die Sozialgerichtsbarkeit tritt der Videokonferenz offen gegenüber. Die Entscheidung, ob Verfahrensbeteiligten die Teilnahme an gerichtlichen Verhandlungen per Bild- und Tonübertragung (§ 110 SGG) im konkreten Einzelfall gestattet wird, steht im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen.
Die notwendige Unterstützung bei Vorbereitung und Durchführung einer Videoverhandlung ist durch die Gerichtsverwaltung zu gewähren. Die Landesjustizverwaltung hat dieser hierfür ausreichende Sach- und Personalmittel zur Verfügung zu stellen. Bei der vorhandenen Videokonferenztechnik dürfen die Voraussetzungen einer Nutzung nicht so gestaltet werden, dass Richterinnen und Richter von ihr abgehalten werden.
Thomas Ottersbach