Nr. 01/16

Zweite gemeinsame Stellungnahme des Deutschen Richterbundes und des Bundes Deutscher Sozialrichter zum Gesetzentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Rechtsvereinfachung

hier: Position zum Regierungsentwurf

 

Der Deutsche Richterbund und der Bund Deutscher Sozialrichter begrüßen, dass die zunächst geplante Neuregelung zur Zugehörigkeit von Kindern zu zwei Bedarfsgemeinschaften (Ergänzung von § 7 Abs. 3 SGB II) aufgegeben worden ist. Im Übrigen verweisen wir auf unsere frühere Stellungnahme zum Referentenentwurf (Nr. 23/15). Insbesondere halten wir daran fest, dass die Einführung eines Regelbewilligungszeitraums von 12 Monaten (§ 41 SGB II) abzulehnen ist.

Ergänzend zu unserer bereits formulierten Kritik ist darauf hinzuweisen, dass die Verlängerung des Regelbewilligungszeitraums nicht – wie teilweise in den Medien dargestellt – zur Verminderung des Verwaltungsaufwandes beitragen kann. Diese Darstellung basiert auf der Annahme, dass statt zwei Bescheiden im Jahr nur noch ein Bescheid notwendig sei (so etwa Süddeutsche Zeitung vom 26.1.2016, Seite 2). Diese Annahme ist praxisfern, denn in der bei weitem überwiegenden Zahl der Fälle sind während des Jahres mehrere, oft zahlreiche Änderungsbescheide notwendig. Änderungen ergeben sich häufig aus wechselndem Einkommen (Erwerbstätigkeiten werden aufgenommen und beendet, Einkommen ist unregelmäßig – etwa bei Selbstständigen oder Personen, die nach Stunden bezahlt werden, Unterhalt wird unregelmäßig gezahlt u.v.m.). Auch kann sich die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft ändern (Paare finden und trennen sich, Kinder werden geboren und ziehen aus). Änderungen bei den Kosten der Un-terkunft ergeben sich bei Umzügen (nicht selten von Jobcentern veranlasst), bei Erhöhungen von Miete oder Nebenkosten und nach der jährlichen Betriebskostenabrechnung. Der Erlass von Änderungsbescheiden stellt die Jobcenter häufig vor besondere Herausforderungen, weil dabei die im Einzelnen sehr komplizierten Vorschriften in den §§ 45 und 48 SGB X anzuwenden sind. Hierbei unterlaufen nicht selten Rechtsfehler, die in späteren Klageverfahren zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch die Gerichte führen.

Ein einjähriger Bewilligungszeitraum würde die Gesamtzahl der zu erlassenden Bescheide also nicht nennenswert vermindern; erhöhen würde sich jedoch die Zahl der Änderungsbescheide bezogen auf einen - einfacher zu handhabenden - Grundbescheid. Der Verwaltungsaufwand und in der Folge vor allem auch der Bearbeitungsaufwand bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei der regelmäßig anfallenden Überprüfung des gesamten Bewilligungszeitraums würde sich deutlich erhöhen.

Dadurch würden die Bemühungen des Gesetzgebers zur Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit erheblich konterkariert. Berufungen sowie Beschwerden in Eilverfahren bzw. gegen ablehnende Prozesskostenhilfebeschlüsse sind derzeit bis zu einer Beschwer von 750,00 € ausgeschlossen (§§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, 172 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b und c SGG). Wird der Bewilligungszeitraum auf ein Jahr erstreckt, greift der Rechtsmittelausschluss bereits bei einem Streit um (höhere) Leistungen von monatlich 62,51 € nicht mehr. Die genannten Vorschriften des SGG sind zuletzt durch das BUK-NOK vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden, ausdrücklich um die Belastung für die Sozialgerichtsbarkeit durch eine Vielzahl von Verfahren insbesondere im Bereich des SGB II zu verringern. Die dadurch bewirkte spürbare Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit wäre zunichte gemacht. Insbesondere ist mit einem Anstieg der Beschwerden gegen ablehnende Prozesskostenhilfebeschlüsse der Sozialgerichte zu rechnen.

Bei einer Verlängerung des Bewilligungszeitraums würde an der ernsthaften Prüfung einer Erhöhung des Berufungsstreitwerts nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG kein Weg vorbeiführen.