Nr. 01/17

Zum Bericht des Ausschusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister zur Koordinierung der Juristenausbildung zu Harmonisierungsmöglichkeiten für die juristischen Prüfungen (KOA) nimmt der Bund Deutscher Sozialrichter wie folgt Stellung:

 

Die Sozialgerichtsbarkeit ist nach der ordentlichen Gerichtsbarkeit wohl die größte Gerichtsbarkeit. Ihr kommt neben der Rechtsschutzgewährung auch die wichtige Aufgabe der Sicherstellung des sozialen Friedens zu. Sie ist – nur um die (quantitativ) bedeutsamsten Rechtsgebiete zu nennen – zuständig für die Leistungen aus der gesetzliche Arbeitslosen-, Renten-, Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“), der Sozialhilfe, dem Recht zur Teilhabe und dem Schwerbehindertenrecht. Im Jahr 2014 wurden ca. 850 Milliarden Euro Sozialleistungen erbracht. In diesem Zeitraum belief sich die Sozialleistungsquote, das heißt der Anteil der Sozialleistungen am Bruttoinlandsprodukt, auf knapp 30% (NZS 2015, S. 816). Diese Quote ist weiterhin stabil.

Schon derzeit steht die sich daraus ergebende große gesellschaftliche, soziale, wirtschaftliche und politische Bedeutung des Sozialrechts in einem krassen Missverhältnis zur Intensität der wissenschaftlichen Beschäftigung in Lehre und Forschung mit ihm. Hierauf haben schon die Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte auf ihrer Jahreskonferenz vom 04. bis 06.05.2015 mit ihrem Beschluss „Sozialrechtswissenschaft und Sozialgerichtsbarkeit“ (vgl. NZS 2015, S. 817) hingewiesen und die Bedeutung der universitären Forschung und Lehre im Sozialrecht für die sozialgerichtliche Rechtsprechung betont.

Bereits jetzt wird das Sozialrecht nur im Schwerpunktbereich und nicht als Pflichtstoff gelehrt. Das Ergebnis der universitären Schwerpunktbereichsprüfung fließt derzeit mit 30% in das Ergebnis der Ersten Juristischen Staatsprüfung ein, was schon aktuell der Bedeutung des Sozialrechts nicht gerecht wird.

Nach dem Bericht des KOA soll das Ergebnis der universitären Schwerpunktbereichsprüfung künftig nur noch zu 20% in das Ergebnis der Ersten Juristischen Staatsprüfung einfließen, die Zahl der Semesterwochenstunden für diesen Bereich soll deutlich (von 16 auf 10-14 Stunden) verringert werden. Hinzu kommt, dass das Sozialrecht im Bericht der KOA lediglich an wenigen Stellen überhaupt nur erwähnt wird (auf S. 9 Teilbericht Schwerpunktbereichsprüfung, in Fußnote 105 Nr. 7 S. 19 Teilbericht Schwerpunktbereichsprüfung und in der tabellarischen Auflistung S. 49 ff. Teilbericht Harmonisierung einzelner Bereiche).

Diese Pläne lehnt der Bund Deutscher Sozialrichter entschieden ab. Deren Umsetzung hätte eine gravierende Verschlechterung der sozialrechtlichen Ausbildung zur Folge, die schon aktuell der Bedeutung des Sozialrechts nicht gerecht wird. Da das Sozialrecht ohnehin fast ausschließlich im Schwerpunktstudium behandelt wird, käme es bei einer geringeren Gewichtung des Schwerpunktbereichs zwangsläufig auch zu einer weiteren Kürzung sozialrechtlicher Lehrinhalte. Die Lehre könnte der überragenden Bedeutung des Sozialrechts für Gesellschaft, Wirtschaft und juristische Praxis überhaupt nicht mehr ge- recht werden.

In der Ausbildungsrealität muss sich überdies das Sozialrecht den Schwerpunktbereich häufig mit dem Arbeitsrecht teilen, wobei typischerweise auf Letzterem der stärkere Fokus liegt, was schon aktuell die Bedeutung des Sozialrechts in der juristischen Ausbildung weiter schwächt.

Der Bund deutscher Sozialrichter regt deshalb ferner an, das Sozialrecht als eigenständigen Schwerpunktbereich auszugestalten.

Dr. Dirk Berendes

Richter am Landessozialgericht

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