Nr. 03/14

Stellungnahme des Bundes Deutscher Sozialrichter (BDS) zum Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)

Wir bedanken uns für die Gelegenheit, zu dem o. g. Referentenentwurf Stellung nehmen zu können.

Für die sozialgerichtlichen Verfahren dürften sich unmittelbare Auswirkungen allein hinsichtlich der im Entwurf vorgesehenen Änderungen des SGG und dabei insbesondere der § 57 Abs. 7, § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG-E ergeben. Deswegen beschränkt sich die Stellungnahme hierauf.

  1. Die Änderung in § 57 Abs. 7 SGG ist sinnvoll und notwendig. Sie greift ein vom BDS anlässlich der im September 2013 im BMAS geführten Gespräche artikuliertes Anliegen auf. Mit der Neuregelung wird der Gefahr auseinanderfallender Gerichtsstände innerhalb identischer bzw. paralleler Sozialversicherungsverhältnisse in Verfahren nach § 7a SGB IV wirksam begegnet. Die Anknüpfung an den Sitz des Auftraggebers, im Falle dessen Sitzes im Ausland aber beim Auftragneh- mer/Beschäftigten, erscheint sachgerecht. Die Regelung ist auch für die Gerichte praktikabel. Den Sozialgerichten ist die Prüfung ihrer örtlichen Zuständigkeit einfach möglich, denn spätestens nach Eingang der Verwaltungsakte kann dies über die dort dokumentierten Beteiligten i.S.d. § 7a SGB IV erfolgen.

  2. Hinsichtlich der Begrifflichkeit „Auftraggeber“ und „Auftragnehmer“ wird um Überprüfung gebeten. Diese Bezeichnungen finden sich bisher im SGG nicht und auch die SGB IV und VI kennen sie nicht bzw. in ganz anderem Zusammenhang. Allerdings sind sie im Verfahren der Clearingstelle etabliert, wie bereits die entsprechenden Formulare der Deutschen Rentenversicherung Bund (Antrag auf Festsetzung des sozialversicherungsrechtlichen Status, V027) zeigen. Der BDS geht daher davon aus, dass den Gerichten die in der Gesetzesbegründung angelegte Zuordnung zum zu klärenden Auftragsverhältnis möglich ist. Vorzugswürdig wäre es aber, diese bereits im Gesetzestext anzulegen. Hierzu könnte etwa nach „Auftraggeber“ die Worte „des zu klärenden Verhältnisses“ eingefügt werden.

  3. Auftraggeber kann auch eine natürliche Person sein, die keinen Sitz, sondern einen Wohnsitz hat. Daher müsste es (wie auch in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG) statt „Sitz“ „Sitz oder Wohnsitz“ lauten. (Die Variante „Aufenthaltsort“ erscheint bei einem Auftraggeber eher fern liegend.) Wir schlagen daher eine entsprechende Änderung vor.

  4. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass sich in den Verfahren nach § 28h Abs. 2 SGB IV und § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV ähnliche Probleme divergierender Gerichtsstände ergeben können. Wir regen an zu prüfen, ob auch diese Konstellationen in der Neuregelung Berücksichtigung finden sollen. Zumindest im Fall des § 28h Abs. 2 SGB IV dürfte es üblich sein, Bescheide an beide Beteiligte zu erlassen, so dass sich auch hier die Gefahr divergierender Gerichtsstände innerhalb eines Sozialrechtsverhältnisses besteht. Allerdings weicht die Ausgangslage in einigen Punkten von derjenigen der Fälle nach § 7a SGB IV ab. Der Kompetenzrahmen des § 28h Abs. 2 SGB IV reicht über denjenigen des § 7a SGB IV hinaus („Beitragshöhe“). Dort wo unstreitig ein Arbeitsverhältnis besteht, ist auch der Begriff „Auftraggeber“ irreführend. Das gilt erst recht bei § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV, wo die Arbeitgebereigenschaft bereits Tatbestandsmerkmal ist. Die zu § 7a SGB IV vorgeschlagene Lösung kann also auf diese Konstellationen nicht einfach übertragen werden.

Diese weitergehenden Überlegungen sollten aber in keinem Fall die Umsetzung des Änderungsvorschlags für die Verfahren zu § 7a SGB IV behindern. Bei diesen finden sich in der gerichtlichen Praxis die meisten Problemfälle.

Dr. Steffen Roller

Richter am Sozialgericht (sV), Vorsitzender des BDS