Nr. 03/16

Stellungnahme des Bundes Deutscher Sozialrichter (BDS) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit – EMöGG)

 

Der BDS schließt sich inhaltlich im Wesentlichen der Stellungnahme des Deutschen Richterbundes (DRB) vom Juli 2016 an. Demgemäß wird dem Vorhaben, Ton- und Filmaufnahmen der Verkündung der Urteile und Beschlüsse oberster Bundesgerichte zu ermöglichen (§ 169 Abs. 3 GVG-E), nicht entgegengetreten. Zumindest keine durchgreifenden Bedenken bestehen gegen die Tonübertragung in einen Nebenraum für Medienvertreter (§ 169 Abs. 1 GVG-E). Allerdings bezweifeln wir, dass damit das Problem, dem erhöhten Informationsinteresse der Medien entgegenzukommen, dauerhaft gelöst wird. Viele Medienvertreter werden auf eine visuelle Teilhabe an der mündlichen Verhandlung nicht verzichten wollen. Die grundsätzlichen Bedenken des DRB gegen die Ausweitung der Medienöffentlichkeit in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich Bild- und Tonaufnahmen bei Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung (§ 169 Abs. 2 GVG-E) werden uneingeschränkt geteilt.

Die Frage nach einer erweiterten Medienöffentlichkeit wird zwar nach den Erfahrungen der Praxis in der Sozialgerichtsbarkeit weit seltener gestellt als etwa im Strafgerichtsverfahren oder in manchen Gerichtsverfahren der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Solche Fälle hat es jedoch schon gegeben. Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens, die im Vergleich zu den übrigen Gerichtsbarkeiten Anlass zu einer grundsätzlich abweichenden Betrachtung geben würden, bestehen nicht. Die besonders sensiblen Sozialdaten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung in den Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit sein können, dürften durch die fortbestehende Möglichkeit, die Öffentlichkeit auszuschließen (§ 171b GVG) im Rahmen der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG (vgl. insbes. BSG, Beschluss vom 16. Januar 2007, B 5 R 96/06 B, SozR 4-1720 § 171b Nr. 1; BSG, Beschluss vom 14. November 2013, B 9 SB 84/12 R, SozR 4-1500 § 72 Nr. 3), ausreichend geschützt sein. Mit der Öffentlichkeit werden auch die Medienvertreter von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen.

Der Gesetzentwurf bewegt sich im sensiblen Spannungsfeld zwischen der in Art. 5 GG garantierten Presse- und Berichterstattungsfreiheit auf der einen und dem Gesichtspunkt der Wahrheitsfindung, des Persönlichkeitsrechts der Beteiligten und des Grundsatzes des fairen Verfahrens auf der anderen Seite. Wir weisen darauf hin, dass insbesondere mit § 169 Abs. 2 GVG-E die Grenze dessen erreicht sein dürfte, was an Ton- und Bildaufnahmen bzw. -übertragungen noch hingenommen werden kann, ohne die Funktionsfähigkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gefährden. Die nunmehr beabsichtigte Öffnung der mündlichen Verhandlung für Ton- und Videoaufnahmen darf, auch wenn die Medien entsprechende Begehren weiter verfolgen sollten, keine Fortführung durch nachfolgende weitere Eingriffe des Gesetzgebers in das Prozessrecht einleiten.

stVDirSG Dr. Steffen Roller

Vorsitzender des BDS