Nr. 03/18

Stellungnahme des Bundes Deutscher Sozialrichter (BDS) zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU 2. DSAnpUG-EU)

 

Der Bund Deutscher Sozialrichter nimmt zu Regelungen des Verwaltungsverfahrens nur dann Stellung, wenn von ihnen unmittelbare Auswirkungen auf die sozialgerichtlichen Verfahren zu erwarten sind. Das besondere Augenmerk ist auf das gerichtliche Verfahrensrecht gerichtet.

 

Vor diesem Hintergrund äußern wir uns wie folgt:

I. Allgemeines:

  1. Die Durchsicht wurde auf die dem Sozialrecht zuzurechnenden Normen (Art. 36, 113-118,120-131 des Entwurfs) beschränkt.

  2. Zum größten Teil handelt es sich um redaktionelle/begriffliche Anpassungen.

  3. Soweit mit den Neuregelungen die Datenverarbeitung durch Sozialleistungsträger gegenüber dem bisherigen Recht eingeschränkt wird, kann dies nur aus der fachlichen Sicht der betroffenen Sozialleistungsträger beurteilt werden.

 

II. Zu einzelnen Regelungen:

  1. Art. 115 Nr. 2 (§ 24b BEEG):

    Die elektronische Unterstützung bei der Antragstellung auf Elterngeld durch ein bundesweites Internetportal stellt eine inhaltliche Neuerung dar. Durchgreifende rechtliche Bedenken hiergegen sind auf der Grundlage der in der Gesetzesbegründung enthaltene Informationen nicht angezeigt.

  2. Art. 120 Nr. 38d (§ 284 Abs. 5 SGB V):

    Nach der Gesetzesbegründung soll die Einschränkung verhindern, dass Krankenkassen allein auf der Grundlage einer Einwilligung Daten für Zwecke verarbeiten, die nicht zu ihrem gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich gehören. Der Gesetzestext bezieht sich jedoch nicht auf den Aufgabenbereich, sondern geht darüber hinaus und verlangt jeweils eine Norm, in der die Datenverarbeitung mit Einwilligung ausdrücklich vorgesehen ist.

    Es sollte daher geprüft werden, ob eine so weitgehende Einschränkung aufgrund der Verordnung (EU) 2016/679 geboten ist.

    Sollte dies der Fall sein, wäre weitergehend zu prüfen, ob für sämtliche zum Aufgabenbereich der Krankenkassen gehörenden Fälle der Datenverarbeitung eine Ermächtigung, wie sie der Gesetzestext vorsieht, besteht.

    Jedenfalls sollten der Gesetzestext und die Gesetzesbegründung in Einklang gebracht werden.

  3. Art.129 Nr. 10 c (§ 94 Abs. 4 SGB XI):

    Die Anmerkungen zu Art.120 Nr. 38 d (§ 284 Abs. 5 SGB V) gelten entsprechend.

Dr. Steffen Roller

Vizepräsident des Sozialgerichts, Vorsitzender BDS

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