Nr. 04/15

Gemeinsame Stellungnahme des Deutschen Richterbundes und des Bundes Deutscher Sozialrichter (BDS) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung (Bearbeitungsstand 12.10.2015)

 

Der Deutsche Richterbund und der Bund Deutscher Sozialrichter nehmen zu den materiell-rechtlichen Regelungen Stellung, von denen unmittelbare Auswirkungen auf die sozialgerichtlichen Verfahren zu erwarten sind. Generell ist festzustellen, dass das Verfahrensrecht des SGB II immer mehr von den allgemeinen Regeln des SGB X abweicht. Wir regen insoweit die Überprüfung an, ob dieses Sonderrecht nicht zumindest für alle Existenzsicherungssystemen (SGB II, SGB XII, AsylbLG) gleichermaßen gelten sollte.

 

Zu Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb); Nr. 32 Buchstabe b); Nr. 33 [Ergänzung von § 7 Abs. 3 SGB II i.V.m. der Einführung von § 36 Abs. 2 SGB II und der Neufassung von § 38 Abs. 2 SGB II – zwei Bedarfsgemeinschaften]

Wir weisen darauf hin, dass in den Fällen des neuen § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB II (Aufenthalt in zwei Bedarfsgemeinschaften in annähernd gleichem Umfang) die Gefahr divergierender bzw. miteinander unvereinbarer Entscheidungen zweier Jobcenter entstehen könnte. Daraus können sich ebenfalls divergierende und miteinander unvereinbare Entscheidungen zweier Sozialgerichte ergeben, die möglicherweise in geringem zeitlichem Abstand ergehen und in Rechtskraft erwachsen. Eine Abstimmung zwischen Gerichten ist schwer zu bewerkstelligen.

 

Zu Art. 1 Nr. 9 (§ 11 SGB II):

Einmalige Einnahmen sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Abweichend hiervon bestimmt § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II: „Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt.“ In der Rechtsprechung ist der Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung bisher nicht abschließend geklärt. Nach dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25. Juni 2014 (L 2 AS 2373/13) kommt sie nicht zur Anwendung, wenn der Zufluss einer Einnahme der Verwaltung erst zu einem Zeitpunkt bekannt wird, zu dem eine Berücksichtigung für den Folgemonat nicht mehr möglich ist. Vielmehr verbleibt es dann bei den allgemein gültigen Regelungen, insbesondere dem Zuflussprinzip, und der Rückabwicklung in Form eines Rücknahme- bzw. Aufhebungs- und Erstattungsverfahrens. Das LSG Baden-Württemberg hat sich dabei auf den Zweck der Regelung, nämlich die Verwaltungsvereinfachung bei der Berücksichtigung von Einkommen, berufen. Allerdings bestehen Zweifel, die vor allem aus dem strikten Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II („werden ... berücksichtigt“) herrühren. So haben das LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 9. Februar 2015, L 11 AS 1352/14 B ER) und Stimmen in der Literatur (Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, Rn. 68) der Ansicht des LSG Baden-Württemberg widersprochen. Das BSG hat die Frage in der auf die Revision gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg ergangenen Entscheidung (Urteil vom 24. April 2015, B 4 AS 32/14 R) offen gelassen.

Der neu einzufügende § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II-E erweitert das Problemfeld, da nunmehr auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden, zu den einmaligen Einnahmen gerechnet werden. Wir schlagen daher vor, den Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II (nunmehr § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II-E) der Vorgängervorschrift – nämlich § 2 Abs. 4 Satz 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO) in der bis zur Änderung des § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I, 453) geltenden Fassung – anzupassen. Die damalige Fassung der Alg II-VO regelte: „Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind.“ Demgemäß wäre § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II (nunmehr § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II-E) wie folgt zu fassen:

„Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind.“

 

Diese Lösung würde der Verwaltung die notwendige Flexibilität eröffnen und damit eine am Regelungszweck der Verwaltungsvereinfachung bei der Be- rücksichtigung von Einkommen orientierten Handhabung ermöglichen.

 

Zu Art. 1 Nr. 35 Buchstabe b (§ 40 Abs. 3 SGB II):

Wir schlagen vor, von der Anknüpfung an eine „ständige Rechtsprechung“ abzusehen. Das Tatbestandsmerkmal der „ständigen Rechtsprechung“ ist wenig konturiert und trägt nicht zur Rechtssicherheit bei. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Verwaltungspraxis einzelner Grundsicherungsträger an einer ständigen, den jeweiligen Träger betreffenden Rechtsprechung gemessen werden soll. Eine ständige BSG-Rechtsprechung zur Praxis eines bestimmten Trägers wird so gut wie nie vorliegen; eine ständige LSG-Rechtsprechung nur selten. Dies wird dazu führen, dass einzelne Sozialgerichte prüfen müssen, ob ihre eigene Rechtsprechung eine „ständige“ ist. Angesichts der großen Zahl von Kammern, die mit Rechtsstreitigkeiten nach dem SGB II befasst sind, und der häufig divergierenden Entscheidungen der Sozialgerichte wird dies zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Anwendung der Norm führen. Eine Überprüfung durch LSG und ggf. BSG würde eine sorgfältige Auswertung der Rechtsprechung aller zuständigen Kammern des betreffenden SG – die häufig nicht veröffentlicht ist – erfordern, um beurteilen zu können, ob eine ständige Rechtsprechung vorliegt. Dies bringt einen erheblichen Mehraufwand für die beteiligten Gerichte mit sich.

 

Zu Art.1 Nr. 36 (§41SGBII):

Die Einführung eines Regelbewilligungszeitraums von 12 Monaten ist abzulehnen.

a) Sowohl Widerspruchs- als auch Klageverfahren werden in vielen Fällen erheblich komplexer und in der Bearbeitung unhandlicher; entsprechend verlängern sich die Verfahrenszeiten. Jeder Änderungsbescheid bzw. Aufhebungsbescheid betreffend den Bewilligungszeitraum von einem Jahr wird nach §§ 86, 96 SGG Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens.

b) Nach § 14 Abs. 2 SGB II ist Aufgabe der Beratung u.a., die leistungsberechtigten Personen über die Berechnung der Leistungen zur Sicherung der Lebensunterhalts aufzuklären und zu beraten. Diese Beratung kann kaum effektiv organisiert werden, wenn der Kontakt der leistungsberechtigten Personen mit der Leistungsabteilung auf eine einmalige Vorsprache im Jahr reduziert wird.

c) Weiter würde die Verlängerung des Bewilligungszeitraums eine Diskrepanz zwischen dessen Länge (dann 1 Jahr) und dem Verteilzeitraum nach § 11 Abs. 3 SGB II (6 Monate) begründen.

d) Über die Sollvorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB II in der Fassung des Entwurfs hinaus soll nach den dortigen Erwägungen (letzter Absatz Zu Nr. 36 des Referentenentwurfs) das Jobcenter im Rahmen seines Ermessens über eine Verkürzung des Bewilligungszeitraums entscheiden können. Dies kommt in der Gesetzesformulierung nicht ausreichend zum Ausdruck; hier wäre ggf. eine klarere Formulierung wie

„im Übrigen kann über eine Verkürzung des Bewilligungszeitraums nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werden“

sinnvoll.

e) Durch die Verlängerung des Bewilligungszeitraums werden darüber hin- aus die Bemühungen des Gesetzgebers zur Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit (insbesondere durch die Beschränkung von Rechtsmitteln) in den letzten Jahren konterkariert. Rechtsmittel sind derzeit bis zu einer Beschwer von 750,00 € ausgeschlossen (§§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, 172 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b SGG). Wird der Bewilligungszeitraum auf ein Jahr erstreckt, greift der Rechtsmittelausschluss bereits bei einem Streit um (höhere) Leistungen von monatlich 62,51 € nicht mehr. Die genannten Vorschriften des SGG sind zuletzt durch das BUK-NOK vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden, ausdrücklich um die Belastung für die Sozialgerichtsbarkeit durch eine Vielzahl von Verfahren insbesondere im Bereich des SGB II zu verringern. Die uns mitgeteilten Erfahrungen der Praxis gehen dahin, dass damit eine spürbare Arbeitserleichterung für die Gerichtsbarkeit verbunden ist. Das damit Erreichte würde durch eine Verlänge-rung des Bewilligungszeitraumes wieder zunichte gemacht. Da in Streitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende Verfahren nicht selten von hierauf spezialisierten, auch überregional tätigen Bevollmächtigten betrieben werden, ist außerdem mit einem starken Anstieg der Beschwerden gegen ablehnende Prozesskostenhilfebeschlüsse der Sozialgerichte zu rechnen. Zumindest sollte daher die Anhebung des Berufungsstreitwerts nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG – etwa auf € 1000 – geprüft werden.