Nr. 04/16

Stellungnahme des Bundes Deutscher Sozialrichter (BDS) zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (DSAnpUG-EU)

 

 

Der Bund Deutscher Sozialrichter nimmt zu den materiell-rechtlichen Regelungen nur dann Stellung, wenn von ihnen unmittelbare Auswirkungen auf die sozialgerichtlichen Verfahren zu erwarten sind.

Vor diesem Hintergrund äußern wir Kritik zu zwei Punkten:

  1. Die EU-Datenschutzgrundverordnung - VO (EU) 2016/679 - sieht umfassende Betroffenenrechte vor (s. Art. 12 - 21 EU VO 2016/679). Diese gelten für alle Verantwortlichen (Art 4 Nr. 7 EU VO 2016/679), unabhängig davon, ob es sich um private oder öffentliche Stellen handelt. Art. 23 Abs. 1 Buchst f) EU VO 2016/679 sieht als Öffnungsklausel vor, Ausnahmen für die Justiz zu bestimmen (siehe auch Erwägungsgrund 20). Hiervon ist - soweit erkennbar - kein Gebrauch gemacht worden.
    Daher dürften die Betroffenenrechte uneingeschränkt auch im Bereich der Justiz gelten. Ein Beteiligter/eine Partei oder sonstiger Betroffener könnte z.B. in einem Gerichtsverfahren geltend machen, dass der Sachverhalt, den die Gegenseite geschildert hat, falsch sei und deshalb eine Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 EU VO 2016/679) verlangen. Der Richter dürfte diesen geschilderten Sachverhalt dann weder einem Zeugen vorhalten noch in sonstiger Weise berücksichtigen, weil er bereits gesperrt bzw. eingeschränkt ist.
    Nun ist es gerade Aufgabe der Gerichte, Sachverhalte festzustellen. Dies klingt zwar in Erwägungsgrund 20 der Verordnung an. Dogmatisch bedürfte es aber zu einem Ausschluss der Justiz wohl einer nationalen Vorschrift, die zumindest die justizielle Kernarbeit vom Anwendungsbereich der Betroffenenrechte ausnimmt, ähnlich wie § 26 BDSG-E Ausnahmen für Berufsgeheimnisträger (Anwälte) und dem Wesen nach vergleichbare Personen (z.B. Rechtssekretäre) vorsieht.
    Man mag zwar vertreten, es sei selbstverständlich, dass die Betroffenenrechte im Kernbereich der richterlichen Tätigkeit nicht gelten würden. Zur Vermeidung von Zweifelsfragen wäre es aber vorzugswürdig und wegen der primärrechtlichen Geltung der EU-Datenschutzgrundverordnung möglicherweise sogar zwingend, dies im Gesetz ausdrücklich zu regeln.

  2. § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG-E bestimmt die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde des Bundes oder der Länder. Die Einzelbegründung bestimmt hierzu: „Soweit durch bereichsspezifische Rechtsvorschriften des Bundes der Rechtsweg vor anderen Gerichten als den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (siehe z.B. § 51 Sozialgerichtsgesetz für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit), findet § 20 keine Anwendung.“

    Allgemein regelt § 40 Abs. 1 VwGO den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten und enthält einen Vorbehalt für Regelungen einer vorrangigen Zuständigkeit der besonderen Verwaltungsgerichte, wie sie sich in § 51 SGG, § 33 FGO sowie einer Vielzahl von speziellen Bestimmungen finden. Soweit nur Streitigkeiten mit den Aufsichtsbehörden (§§ 8 ff BDSG-E) über Rechte gemäß Art. 78 Abs. 1 und 2 EU VO 2016/679 und § 56 BDSG-E betroffen sind, ist hier nicht er- kennbar, in welchen Fällen der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit bestehen soll. Nimmt man hingegen die Einzelbegründung zu § 20 BDSG-E ernst, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es Streitigkeiten gibt, bei denen der Rechtsweg zu den Sozialgerichten zumindest in Frage kommt. Wenn beabsichtigt ist, einen Vorrang des Rechtswegs zu den besonderen Verwaltungsgerichten beizubehalten, dürfte dies angesichts der Regelung § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG-E nicht hinreichend sichergestellt sein. Denn § 51 SGG enthält keine ausdrückliche Bestimmung zu datenschutzrechtlichen Streitigkeiten. Es könnte daher durchaus vertreten werden, dass § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG-E als speziellere Norm der Regelung des § 51 SGG vorgeht. In Streitigkeiten zum Sozialdatenschutz, die nicht ausschließlich die bereichsspezifischen Regelungen etwa in §§ 67 ff SGB X, sondern auch Rechte aus dem allgemeinen Datenschutzrecht des BDSG betreffen, würde § 20 Abs. 1 BDSG-E nicht zwingend zurücktreten.

    Derartige Zweifelsfragen führen oftmals zu Auseinandersetzungen um den Rechtsweg, die kompliziert sind und über viele Jahre erhebliche Unklarheiten lassen. Ein Beispiel hierfür ist die differierende Rechtsprechung der Sozial- und der Verwaltungsgerichte zum Rechtsweg bei Streitigkeiten um das Hausrecht in Jobcentern (vgl. BSG, Beschluss vom 1. April 2009, B 14 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6; BSG, Beschluss vom 21. Juli 2014, B 14 SF 1/14 R; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2011, 16 E 174/11, NJW 2011, 2379, OVG Bremen, Beschluss vom 25. März 2013, 1 B 33/13, OVG Hamburg, Beschluss vom 17. Oktober 2013, 3 SO 119/13, NJW 2014, 1196).

    Es wird daher um Prüfung gebeten, ob es einer ausdrücklichen Zuweisung der genannten Rechtsstreitigkeiten an die Verwaltungsgerichtsbarkeit in § 20 Abs. 1 BDSG-E überhaupt bedarf. Soweit erkennbar, ist das bisherige Recht auch ohne eine solche ausgekommen. Den Vorgaben der Richtlinie, allen natürlichen und juristischen Personen einen wirksamen Rechtsschutz zu garantieren, dürften auch die allgemeinen Regelungen zum Rechtsschutz (§ 40 Abs. 1 VwGO, § 51 SGG, § 33 FGO) genügen.

stVDirSG Dr. Steffen Roller

Vorsitzender des BDS