Nr. 3/25

Stellungnahme des Bundes Deutscher Sozialrichter (BDS) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen

Die Stellungnahme beschränkt sich auf die vorgesehene Änderung des Sozialgerichtsgesetzes. Art. 5 des Gesetzesentwurfs sieht vor, § 197a Abs. 1 SGG um einen Satz 3 zu ergänzen. Inhaltlich soll dadurch im Wesentlichen (zu den Modifikationen sogleich) § 163 VwGO-E (vgl. Art. 6 des Gesetzesentwurfs) anwendbar gemacht werden, der seinerseits § 102 ZPO-E (vgl. Art. 3 Nr. 2 des Gesetzesentwurfs) nachgebildet ist.

§ 163 VwGO-E enthält Regelungen zur isolierten Anpassung von Kostengrundentscheidungen (§ 163 Abs. 1 S. 1 VWGO-E) sowie Kostenfestsetzungen (§ 163 Abs. 1 S. 2 VwGO-E) bei nachträglicher Streitwertänderung infolge einer Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) oder nach erfolgreicher Streitwertbeschwerde (§ 68 Abs. 1 GKG). Fortan wäre es also auch im sozialgerichtlichen Verfahren möglich, entsprechende Kostengrundentscheidungen bzw. Kostenfestsetzungen isoliert zu verändern. Die Anwendung von § 163 VwGO-E im Sozialgerichtsverfahren ist nach dem vorliegenden Entwurf allerdings in zweierlei Hinsicht sachlich modifiziert:

  1. Zunächst tritt im Bereich der Änderung der Kostengrundentscheidung an die Stelle der verwaltungsprozessualen Berichtigungsvorschrift des § 118 Abs. 2 VwGO die Vorschrift des § 138 Satz 2 bis 5 SGG. Hieraus folgt insbesondere, dass die Änderung der Kostengrundentscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss der oder des Vorsitzenden ergeht.
  2. Für die Frage des gegen eine Änderung der Kostenfestsetzung gegebenen Rechtsbehelfs bestimmt § 197a Abs. 1 S. 3 SGG-E, dass an die Stelle von § 165 VwGO die Vorschrift des § 197 Abs. 2 SGG tritt. Die Änderung der Kostengrundentscheidung ist in Übereinstimmung mit dem Rechtsgedanken des § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren unanfechtbar (§ 197a Abs. 1 S. 3 SGG-E i.V.m. 163 Abs. 3 S. 1 VwGO-E, d.h. insoweit keine Modifikation).

Der BDS hat keine Einwendungen gegen die geplante Änderung, da es hierfür zumindest theoretisch ein Bedürfnis geben kann. Allerdings dürfte die Anzahl betroffener Verfahren bereits angesichts dessen überschaubar sein, dass § 197a SGG von Vornherein nur Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 S. 2 SGG) bzw. solche Verfahren betrifft, in denen weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört (etwa Streitigkeiten zwischen Leistungsträgern oder zwischen Arbeitgebern und Leistungsträgern, Verfahren aus dem kassenärztlichen Bereich etc.) und entsprechend der gesetzlichen Konzeption eine nachträgliche Änderung des Streitwerts hinzutreten muss. Anwendungsfälle für die (isolierte) Änderung der Kostengrundentscheidung infolge einer kostenquotenrelevanten Änderung der Streitwertfestsetzung (vgl. vorliegender Gesetzesentwurf, Besonderer Teil zu Art. 6, S. 31 letzter Absatz) sind aus der sozialgerichtlichen Perspektive bisher nicht bekannt. Gleichwohl erfüllt, was aus Sicht des BDS entscheidend ist, der Entwurf das Bedürfnis nach einer wenn möglich einheitlichen Regelung für alle Prozessordnungen.

In systematischer Hinsicht spricht sich der BDS allerdings dafür aus, die Änderung nicht durch eine modifizierte Verweisung auf die VwGO, sondern eigenständig innerhalb des § 197a SGG zu regeln.

 

Martina Bittenbinder

Richterin am Sozialgericht

Mitglied des Vorstandes des BDS

Dokumente