Stellungnahme zur Entschließung des Bundesrates zur Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren durch Anpassung des Sozialgerichtsgesetzes vom 30.1.2026 (BR-Drs. 744/25 (B))
Mit der Entschließung zur Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren durch Anpassung des Sozialgerichtsgesetzes vom 30.1.2026 (BR-Drs. 744/25 (B)) mahnen die Länder Reformen im sozialgerichtlichen Verfahren an. Ziel ist es, das sozialgerichtliche Verfahren effizienter auszugestalten und zu beschleunigen.
Die (erneute) Initiative zur Vielklägerproblematik begrüßen wir. Ansonsten sieht der BDS nur in wenigen Punkten Reformbedarf im SGG. Ursache für die Belastung der Gerichtsbarkeit ist vor allem ein immer komplizierteres materielles Recht. Entscheidend für die Verfahrensdauer dürfte aber die Sach- und Personalausstattung der Gerichte sein. Immerhin ist die Bandbreite der durchschnittlichen Dauer der Klageverfahren zwischen 10,8 (Bayern) und 26,7 Monaten (Sachsen-Anhalt) groß (Statistisches Bundesamt, Statistischer Bericht - Sozialgerichte – 2024, www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Gerichte/statistischer-bericht-sozialgerichte-2100270247005.html) - obwohl in allen Ländern dasselbe Prozessrecht angewandt wird.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung in der Entschließung lediglich in allgemeiner Form auf, Möglichkeiten zur Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren durch Anpassung des SGG zu prüfen und umzusetzen. Allerdings konkretisiert die Begründung zur Entschließung diese Aufforderung.
1. Vielkläger
Wir unterstützen den erneuten Anstoß, die Problematik der sog. Vielkläger gesetzgeberisch anzugehen, welcher zu Recht in den Mittelpunkt der Entschließung gestellt worden ist. Das entspricht einer bereits seit langem erhobenen Forderung des Verbandes (s. BDS-Stellungnahme Nr. 2/21,
www.bunddeutschersozialrichter.drb.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/news/bewaeltigung-der-sog-vielklaegerproblematik).
Der Referentenentwurf des BMJV eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom Februar 2026 sieht eine Gerichtskostenvorauszahlung bei missbräuchlichen Klagen vor, was auch die Vielkläger erfassen würde. Dies dürfte allerdings nur einen kleinen Beitrag darstellen, um den durch die Vielkläger entstehenden Schwierigkeiten wirksam zu begegnen. Einem (wiederum kleineren) Teil der Problematik könnte dadurch begegnet werden, dass die Vorauszahlung der Verfahrensgebühr als Voraussetzung für ein gerichtliches Tätigwerden (§ 12a GKG) von den Entschädigungsklagen wegen überlanger Gerichtsverfahren auf sämtliche Verfahren nach § 197a SGG erstreckt würde.
2. Konsentierter Einzelrichter in der ersten Instanz
Wir lehnen den Vorschlag ab.
Für eine Entscheidung allein durch den Richter am Sozialgericht mittels Urteil im Einverständnis der Beteiligten gibt es kein praktisches Bedürfnis. Die erhoffte Verfahrensbeschleunigung und Entlastung des Gerichts dürfte sich in engen Grenzen halten. Der Aufwand bei einer Entscheidung mittels Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) ist geringer. Gegenüber einem Urteil nach Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) würde lediglich die erforderliche Beratungszeit mit den ehrenamtlichen Richtern entfallen. Der teilweise angeführte Gesichtspunkt der Angleichung der Verfahrensordnungen überzeugt nicht, da das SGG im Gegensatz zur VwGO und zur FGO im erstinstanzlichen Verfahren nicht die Besetzung der Richterbank mit mehreren Berufsrichtern vorsieht. Kritisch ist auch das damit verbundene Signal für einen verringerten Stellenwert der ehrenamtlichen Richter zu sehen.
3. Verkürzung der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG
Der Vorschlag wird unterstützt.
Der Zeitablauf bis zur Annahme einer Klagerücknahmefiktion beträgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwei, im sozialgerichtlichen Verfahren drei Monate. Gegen eine Angleichung der Fristen spricht nichts. Die Gesetzesbegründung erklärte den Unterschied mit den „vor den Sozialgerichten vorwiegend klagenden bedürftigen oder kranken Menschen, die zur Entscheidungsfindung über die Klagerücknahme unter Umständen mehr Zeit brauchen“ (BT-Drs. 16/7716, S. 19). Für diese Annahme sind empirische Nachweise bislang nicht bekannt.
4. Bereitschaftserklärung des Gutachters nach § 109 SGG
Wir begrüßen den Vorschlag, allerdings in modifizierter Form.
Für die Antragsberechtigten dürfte es im Einzelfall nicht einfach sein, eine schriftliche Bereitschaftserklärung bei den Ärzten einzuholen. Daher müsste die Frist für eine Antragstellung nach § 109 SGG verlängert werden, was auch die Verfahrensdauer in vielen Fällen verlängern würde. Sachgerechter wäre es, die Bereitschaftserklärung nicht generell, sondern nur nach entsprechender Verfügung des Vorsitzenden im Einzelfall vorlegen zu lassen. Dann könnte gezielt reagiert werden, wenn bereits ein benannter Arzt das Gutachten abgelehnt hat, ein neuer Arzt benannt werden muss und eine Wiederholung der Weigerung droht (vgl. Roller in: Berchtold, SGG, 7. Aufl. 2026, § 109 Rn. 10, 19).
5. Verlängerung der Frist des § 131 Abs. 5 Satz 5 SGG
Der Vorschlag ist abzulehnen.
Nur in Ausnahmefällen ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an die Behörde zurückzuverweisen, etwa wenn die Verwaltung die noch erforderlichen Ermittlungen wegen ihrer personellen und sachlichen Ausstattung inhaltlich besser oder schneller als das Gericht vornehmen kann (BSG v. 25.4.2013, B 8 SO 21/11 R, SozR 4-3500 § 43 Nr. 3; BSG v. 13.5.2020, B 6 KA 6/19 R, SozR 4-2500 § 106d Nr. 8). Bei ordnungsgemäßer richterlicher Verfahrensführung genügen sechs Monate, um diese Verfahren festzustellen und zu entscheiden. Ein erneutes Verwaltungsverfahren, an das sich oft ein zweites Klageverfahren anschließt, verlängert die Zeit für die Beteiligten bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung ohnehin. Es ginge zu weit, diese Dauer um ein weiteres halbes Jahr zu verlängern.
6. Verschuldenskosten bei nicht wahrgenommenen Untersuchungsterminen
Der Vorschlag wird begrüßt.
Dem Beteiligten, der zu einer gutachtlichen Untersuchung nicht erscheint, die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen, erscheint sachgerecht. Das Verhalten des Beteiligten gleicht dem bereits in § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erfassten Fall, dass durch sein Verschulden eine mündliche Verhandlung vertagt werden muss.
7. Erweiterung des § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG
Wir lehnen auch diesen Änderungsvorschlag ab.
Die damit erzielte Beschleunigung ginge sowohl auf Kosten der Mitwirkung ehrenamtlicher Richter als auch der mündlichen Verhandlung als zentraler Erkenntnisgrundlage des sozialgerichtlichen Verfahrens. Der Verzicht erscheint dann akzeptabel, wenn die erstinstanzliche Entscheidung durch das Landessozialgericht bestätigt wird. Hebt aber das Landessozialgericht eine zusprechende, unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zustande gekommene Entscheidung des Sozialgerichts auf, sollte dies nicht gegen den Willen der Beteiligten im Beschlusswege erfolgen. Ein Bedürfnis für eine solche Regelung besteht in der Praxis nicht. Der Vergleich mit § 130a VwGO geht fehl, denn der dortigen Berufung ging immerhin eine Zulassungsentscheidung voraus.
Prof. Dr. Steffen Roller
Direktor des Sozialgerichts
Vorsitzender BDS
