BDS unterstützt das Regierungsvorhaben, ein modernes Prozessrecht auch im Sozialrecht weiter umzusetzen.

Im Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien ist ein neuer Pakt für den Rechtsstaat vereinbart worden. Neben der dringend benötigten personellen Verstärkung der Justiz ist ein weiterer zentraler Baustein des Pakts für den Rechtsstaat, den Zugang zum Recht zu erleichtern und hierfür u. a. auch die Verfahrensordnungen weiter zu einem modernen und effektiven Prozessrecht weiterzuentwickeln. Dies gilt auch für das Sozialrecht: Die Koalition beabsichtigt, die sozialrechtlichen Rechtsgebiete Wohngeld, BAföG, Unterhaltsvorschuss sowie die Kinder- und Jugendhilfe sachgerecht der Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit zuordnen. Dies entspricht insbesondere dem Interesse der rechtsschutzsuchenden Bürger an einem effektiven sowie sach- und zeitnahen Rechtsschutz.

Ein modernes Prozessrecht knüpft am materiellen Recht an, das vor Gericht durchgesetzt werden soll, nicht hingegen an sachfremden Erwägungen, wie etwa der Steuer- oder Beitragsfinanzierung einer Leistung oder traditionellen Zuordnungen. Die einzelnen Sozialleistungen weisen zahlreiche Schnittstellen und Parallelfragen auf. So ist bei schwankendem Einkommen oftmals unklar, ob Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder auf Wohngeld besteht. Unterhaltsvorschuss bei ungeklärter Vaterschaft wird oftmals aus den gleichen Gründen verweigert, aus denen Grundsicherungsleistungen herabgesetzt werden. In der geplanten Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe berühren sich Leistungen der Eingliederungs- und der Jugendhilfe. Den hiervon Betroffenen ist es schlichtweg nicht zuzumuten, vor unterschiedlichen Gerichten zu klagen und mit teilweise abweichenden Entscheidungen zu vergleichbaren Sachverhalten konfrontiert zu werden.

Zu Recht hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren noch bestehende Unschärfen im Prozessrecht größtenteils beseitigt, in dem er die allermeisten Sozialleistungen inzwischen den Sozialgerichten zugewiesen hat. So erfolgte etwa zum 1.1.2005 die Zuweisung von Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) und Sozialhilfe (SGB XII) an die Sozialgerichtsbarkeit. Mit der Aufgabe der Kriegsopferfürsorge durch Einführung des SGB XIV ist zuletzt eine weitere sozialrechtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte entfallen. Diese Zuweisungen haben sich in der Praxis bewährt. Der Gesetzgeber führt diesen Weg daher nunmehr konsequent weiter.

Die Sozialgerichtsbarkeit bietet den rechtsschutzsuchenden Bürgern ein effektives Prozessrecht und Rechtsschutz in angemessener Zeit. Dies gilt insbesondere für die Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Eingliederungshilfe, also Rechtsgebieten, die mit den denjenigen vergleichbar sind, die nunmehr verlagert werden sollen. Längere Verfahrenslaufzeiten betreffen demgegenüber Streitigkeiten, in denen aufwändige medizinische Ermittlungen durchgeführt werden müssen, wie etwa Rentenverfahren. Eingriffs- und Leistungsverwaltung ergänzen sich nach dem Regelungsziel der gesetzlichen Regelungen und sind daher in einem einheitlichen Rechtsschutz gut aufgehoben.

Nicht zuletzt kann durch die neue Rechtswegzuständigkeit auch ein Beitrag zur Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit geleistet werden, die derzeit mit einer steigenden Zahl von Asylklagen belastet ist, verbunden mit einem erwarteten Anstieg der Verfahrensdauer.

 

Hintergrundinformation:

Der Bund Deutscher Sozialrichter (BDS) ist der Dachverband der im Deutschen Richterbund (DRB) organisierten Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit in den Bundesländern. Er vertritt die spezifischen berufspolitischen Interessen der Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit auf Bundesebene sowohl nach außen als auch innerhalb des DRB.

Der Deutsche Richterbund (DRB) ist mit rund 18.500 Einzelmitgliedern in 25 Landes- und Fachverbänden (bei bundesweit 25.000 Richtern und Staatsanwälten insgesamt) der mit Abstand größte Berufsverband der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Deutschland.